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   BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97   

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BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97 (https://dejure.org/1997,11730)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1997 - 2 B 12.97 (https://dejure.org/1997,11730)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1997 - 2 B 12.97 (https://dejure.org/1997,11730)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Lehrer bei ihrem Einsatz bei Klassenfahrten und Betriebspraktika gegenüber vollzeittätigen Lehrern - Alimentierungscharakter der Besoldung von Beamten im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Dabei ist es sowohl von dem Grundsatz ausgegangen, daß auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungen die Besoldung nicht bloße Gegenleistung für die während der ermäßigten Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen ist, sondern vielmehr ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter behält (vgl. BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).

    Im übrigen ist zum einen geklärt, daß die Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits wechselseitig aufeinander bezogen sind und die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird (BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Februar 1996 - BVerwG 2 B 149.95 -).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen (vgl. u.a. BVerfGE 85, 176 [BVerfG 08.01.1992 - 2 BvL 9/88]; BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Es hat auch zugrunde gelegt, daß die Pflichtstundenregelung für Lehrer, auch der teilzeitbeschäftigten, in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der darunter fallenden Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während sie im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (stRspr BVerwG; vgl. u.a. BVerwGE 59, 142 [BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77] m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - ).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Es hat auch zugrunde gelegt, daß die Pflichtstundenregelung für Lehrer, auch der teilzeitbeschäftigten, in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der darunter fallenden Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während sie im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (stRspr BVerwG; vgl. u.a. BVerwGE 59, 142 [BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77] m.w.N.; Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - ).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 2 NB 2.94

    Beamtenrecht - Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung - Vereinbarkeit mit

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen (vgl. u.a. BVerfGE 85, 176 [BVerfG 08.01.1992 - 2 BvL 9/88]; BVerwG, Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 149.95

    Besoldung von Beamten - Europarechtskonformität des Alimentationsprinzips -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97
    Im übrigen ist zum einen geklärt, daß die Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits wechselseitig aufeinander bezogen sind und die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird (BVerfGE 71, 39 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Februar 1996 - BVerwG 2 B 149.95 -).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer

    Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 2 C 61/03 -, BVerwGE 122, 65; Beschl. v. 5.9.1997 - 2 B 12.97 - Nds. OVG, Urt. v. 29.10.1996 - 5 L 2997/95 -).
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen

    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung beamteter teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte in Niedersachsen bei der Teilnahme an mehrtätigen Klassenfahrten verneint, weil aufgrund der geltenden Erlasslage hinreichende Ausgleichsregelungen bei vorübergehenden Belastungen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte durch Klassenfahrten vorgesehen seien (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 36f.; vgl. auch schon Nds. OVG, Urteil vom 29.10.1996 - 5 L 2997/95 - die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.9.1997 - BVerwG 2 B 12.97 - zurückgewiesen).
  • VG Lüneburg, 20.04.2006 - 1 A 952/05

    Mehrarbeit einer Lehrerin durch Klassenfahrt.

    Im Anschluss daran beantragte sie unter Bezug auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.8.2001 (- 5 AZR 108/00 - / BAGE 98, 368 = PersR 2003, 47), ihr für die Dauer der Klassenfahrt Dienstbezüge entsprechend den Bezügen einer vollbeschäftigten Lehrkraft zu gewähren, was durch Bescheid vom 27. Oktober 2005 unter Hinweis auf das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 29.10.1996 - 5 L 2997/95 - (bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 5.9.1997 - 2 B 12.97 -) jedoch abgelehnt wurde.

    Während deren Vergütung als vertragliche Gegenleistung für konkret erbrachte Leistungen anzusehen ist, stellt die Beamtenbesoldung im Sinn einer Alimentation einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit aller dienstlichen Funktionen dar (BVerwG, Beschl. v. 5.9.1997 - 2 B 12.97 - Nds. OVG, Urt. v. 29.10.1996 - 5 L 2997/95 -).

  • VG Stade, 18.05.2006 - 3 A 197/05

    Besoldung von Teilzeitbeschäftigten während der Zeit einer Klassenfahrt;

    Nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 1996 - 5 L 2997/95 -, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 1997 - 2 B 12.97 - bestätigt worden sei, habe eine teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkraft für die Dauer einer ganz- oder mehrtägigen Klassenfahrt keinen Anspruch auf volle Dienstbezüge.
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